(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.
(2) Die Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung und der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung. Die Durchschnittsnoten werden aus der Summe der jeweiligen Prüfungsergebnisse geteilt durch die Anzahl der Prüfungen errechnet. Bei der Ermittlung der auf zwei Dezimalstellen errechneten Prüfungsgesamtnote bleiben die übrigen Dezimalstellen unberücksichtigt, die Durchschnittsnoten nach Satz 2 werden nicht gerundet.
(3) Die Prüfungsnote der Dolmetscherprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote aus der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung und der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der Dolmetscherprüfung. Für die Berechnung der Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend; die Durchschnittsnote der Dolmetscherprüfung errechnet sich aus dem jeweils einfach gewichteten Aufgabenteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b sowie dem zweifach gewichteten Aufgabenteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, gegebenenfalls ein Zeugnis über die Dolmetscherprüfung und eine Urkunde. Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.