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§ 75 FakO (Bayern) — Mündliche Übersetzerprüfung und Dolmetscherprüfung

Fachakademieordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dauer der Prüfungsaufgaben nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt 25 Minuten, die der Prüfungsaufgabe nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beträgt 30 Minuten, wenn die Übersetzerprüfung nicht in derselben Sprache und demselben Fachgebiet bereits zu einem früheren Termin abgelegt wurde. Die Dauer der Vorträge nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b beträgt jeweils etwa acht Minuten; Vortrag und Wiedergabe dürfen zusammen höchstens 20 Minuten umfassen. Die Dauer des Verhandlungsdolmetschens nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c beträgt 20 Minuten.