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# § 72 FakO (Bayern) — Wiederholen der Prüfung

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in derselben Sprache und demselben Fachgebiet einmal wiederholt werden. Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Übersetzerprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet zweimal nicht bestanden haben und die Übersetzerprüfung in derselben Sprache in einem anderen Fachgebiet zu einem anderen Prüfungstermin einmal nicht bestehen, können die Übersetzerprüfung in derselben Sprache nicht mehr, auch nicht in einem anderen Fachgebiet, ablegen. Satz 3 gilt für die Dolmetscherprüfung entsprechend. Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung das erste Mal abgelegt und bestanden haben, können zur Verbesserung ihrer Note noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. Sie haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen.

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Zitiervorschlag: § 72 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/72

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