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# § 66 FakO (Bayern) — Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Studienjahr unterrichteten Fächer fest. Diese werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Für Jahresfortgangsnoten aus früheren Studienjahren bleibt § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 unberührt.

(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,

1. solange gemäß § 28 Abs. 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Vorrückungsfach gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 nicht festgesetzt werden kann oder

2. wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

Darüber hinaus ist ausgeschlossen

1. von der staatlichen Prüfung für Übersetzer, wer im dritten Studienjahr in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit Ausnahme des Faches der Anlage 10 Nr. 10 sowie des Aufbaukurses 1 und 2 in der C-Sprache innerhalb des Faches der Anlage 10 Nr. 6

a) die Note 6 erzielt,

b) anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 erhalten oder

c) in zwei dieser Fächer die Note 5 erzielt

hat;

2. von der staatlichen Prüfung für Dolmetscher, wer im Fach der Anlage 10 Nr. 10 im dritten Studienjahr nicht mindestens die Note 4 erzielt hat; § 14 Abs. 4 Nr. 5 bleibt unberührt.

Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für Aufbaustudiengänge. Mit dem Ausschluss von der Prüfung gilt diese als abgelegt und nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 66 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/66

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