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# § 36 FakO (Bayern) — Nachholung der Abschlussprüfung

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses nachholen. Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. Das Staatsministerium legt den Nachtermin und die Fachakademie fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.

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Zitiervorschlag: § 36 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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