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# § 21 FakO (Bayern) — Nachholung von Leistungsnachweisen

Fachakademieordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

(2) Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken kann. Eine schriftliche, mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach vorgeschriebene schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen wegen der Versäumnisse der oder des Studierenden nicht hinreichend beurteilt werden können.

(3) Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. Der Termin der Ersatzprüfung ist der oder dem Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekanntzugeben.

(4) Nimmt die oder der Studierende an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Die Fachakademie kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

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Zitiervorschlag: § 21 FakO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/21

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