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# § 1 FahrschAusbO 2012 — Ziel und Inhalt der Ausbildung

Fahrschüler-Ausbildungsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.

(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das

- 1. Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,

- 2. Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,

- 3. Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,

- 4. Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,

- 5. Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und

- 6. Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum

einschließt.

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Zitiervorschlag: § 1 FahrschAusbO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/1

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