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# § 5 FahrmAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,

- 6. Qualitätsmanagement,

- 7. Messen und Prüfen an Systemen,

- 8. Betriebliche und technische Kommunikation,

- 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,

- 10. Bedienen von Fahrrädern und Systemen,

- 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

- 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

- 13. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,

- 14. Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,

- 15. Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.

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Zitiervorschlag: § 5 FahrmAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FahrmAusbV/5

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