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# § 17 FahrlG2018DV — Fortbildung

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere:

- 1. die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,

- 2. die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,

- 3. die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik,

- 4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr,

- 5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind, und

- 6. nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität.

(2) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis hat folgende Bereiche zu erfassen:

- 1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

- 2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

- 3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und

- 4. Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik.

Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a und 4a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.

(3) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat folgende Bereiche zu erfassen:

- 1. Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts,

- 2. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,

- 3. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung,

- 4. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens und

- 5. Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung.

(4) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung nach § 46 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren.

(5) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.

(6) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 17 FahrlG2018DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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