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# § 13 FahrlG2018DV — Inhalt der Einweisungslehrgänge

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 45 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.

(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.

(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten

- 1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden,

- 2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 13 FahrlG2018DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/13

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