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§ 10 FahrlG2018DV — Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.