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# § 67 FahrlG 2018 — Löschung der Daten

Fahrlehrergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind

- 1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8,

- 2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7,

- 3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6,

- 4. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen

zu löschen. Für die Löschung der nach § 62 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 67 FahrlG 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/67

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