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§ 58 FahrlG 2018 — Zweck der Registrierung

Fahrlehrergesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eintragungen erfolgen:

1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.