# § 56 FahrlG 2018 — Bußgeldvorschriften

Fahrlehrergesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

- 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet,

- 2. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,

- 3. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefugnis Gebrauch macht,

- 4. entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig abgibt,

- 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt,

- 6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

- 7a. ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,

- 7b. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

- 8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt,

- 9. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1 Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,

- 10. entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt,

- 11. entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,

- 12. entgegen § 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 13. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, oder § 42 Absatz 1 Satz 1, die dort genannten Aufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,

- 14. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 15. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt,

- 16. entgegen § 35 Absatz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,

- 17. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt,

- 18. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet oder durchführt,

- 19. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

- 20. entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort bezeichnete Maßnahme der Überwachung nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,

- 21. entgegen § 51 Absatz 4 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

- 22. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt,

- 23. einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

- 24. entgegen § 69 Absatz 8 und 11 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 56 FahrlG 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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