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§ 4 FahrlAusbV — Einweisungsseminar

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss.