nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 FahrSiLehrgZulV — Nichtbestehen eines Prüfungsteils

Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle des Nichtbestehens des theoretischen oder des praktischen Prüfungsteils besteht keine Möglichkeit zur Nachprüfung. Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens 48 Stunden nach der ersten Prüfung stattfinden.