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# § 1 FahrBV (Brandenburg) — Fahrberechtigung

Fahrberechtigungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und seit mindestens zwei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t , auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt.

(2) Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Ausbildung nach § 2 absolviert hat, die das Erlernen von Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer Gesamtmasse von 4,75 t oder einer Fahrzeugkombination, deren Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zum Gegenstand hat, und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nach § 3 nachgewiesen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt.

(4) Die Fahrberechtigung nach den Absätzen 1 bis 3 wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 FahrBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FahrBV/1

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