(1) Die Ausbildung gliedert sich jeweils in einen theoretischen Teil an der Schulaufsichtsbehörde und einen praktischen Teil an der Ausbildungsschule. Beide Ausbildungsteile erstrecken sich jeweils über die gesamte Ausbildungszeit.
(2) Die Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis dauert in der Regel drei, die Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in der Regel zwei Unterrichtshalbjahre.
(3) Auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers kann die Ausbildung angemessen verlängert werden, wenn
1. infolge von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder anderen wichtigen Gründen insgesamt mindestens ein Zwölftel der Ausbildung oder
2. ein Prüfungsbestandteil aus wichtigem Grund versäumt wurde oder
3. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung von Amts wegen angemessen verlängern, wenn aus den in Absatz 3 Nummer 1 genannten Gründen insgesamt mindestens ein Sechstel der Ausbildung versäumt wurde. Die fachlich beratende und anleitende Lehrkraft sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter sind vor der Verlängerung anzuhören.