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§ 5 FachlkVO (Sachsen) — Ausbildungsstätten

Fachlehrkräfteverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausbildungsstätten sind

1. die Schulaufsichtsbehörde sowie

2. als Ausbildungsschulen die Schulen in öffentlicher Trägerschaft und, im Einvernehmen mit ihrem Träger, die Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen, an denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer tätig sind.