(1) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung.
(2) Die ausgeschriebenen Ausbildungsplätze in der Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis sind auf die Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft entsprechend der Schülerinnen- und Schülerzahl an den berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen in öffentlicher und in freier Trägerschaft zu verteilen. In der Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt die Verteilung entsprechend der Schülerinnen- und Schülerzahl an den Förderschulen im Freistaat Sachsen in öffentlicher und in freier Trägerschaft. Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen zustehenden Ausbildungsplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen der jeweils anderen Trägerschaft vergeben werden.
(3) Übersteigt die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft die ihnen zustehenden Ausbildungsplätze in der jeweiligen Ausbildung, werden diese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben. Bei Gleichrangigkeit von Antragstellerinnen und Antragstellern werden die Ausbildungsplätze
1. erstrangig an Antragstellerinnen und Antragsteller, die bereits früher mangels Ausbildungsplätzen erfolglos Zulassungsanträge gestellt haben,
2. zweitrangig an Antragstellerinnen und Antragsteller, bei denen besondere Härtefälle vorliegen,
vergeben. Im Übrigen entscheidet das Los.
(4) Übersteigt die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft die ihnen zustehenden Ausbildungsplätze in der jeweiligen Ausbildung, entscheidet das Los.
(5) Die Zulassung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. nicht spätestens vier Wochen vor Beginn der Ausbildung ihre oder seine Teilnahme gegenüber der Schulaufsichtsbehörde bestätigt oder
2. die Ausbildung nicht zum mitgeteilten Ausbildungsbeginn antritt.
Die frei werdenden Ausbildungsplätze sind in diesen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde an noch unberücksichtigte Antragstellerinnen und Antragsteller in der jeweiligen Ausbildung zu vergeben. Die Absätze 2 bis 4 und Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 gelten entsprechend.
(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits zur jeweiligen Ausbildung zugelassen war sowie
1. die Zulassung unwirksam geworden ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller dies zu vertreten hat,
2. die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
3. die Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen hat, welcher insbesondere vorliegt, wenn jemand auf Grund der Verfassung auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, an der Ausbildung teilzunehmen.