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# § 16 FachlkVO (Sachsen) — Versäumnis, Nachholung

Fachlehrkräfteverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für einen von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer versäumten Prüfungsbestandteil wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. Die nachzuholende Prüfung soll spätestens nach einem Jahr begonnen werden.

(3) Wer in Kenntnis eines wichtigen Grundes an einem Prüfungsbestandteil teilgenommen hat, kann das Vorliegen des wichtigen Grundes nachträglich nicht mehr geltend machen.

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Zitiervorschlag: § 16 FachlkVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/16

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