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# § 1 FachlkVO (Sachsen) — Ziel der Ausbildung

Fachlehrkräfteverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis soll zur Erteilung von fachpraktischem Unterricht einschließlich des anwendungsorientierten fachtheoretischen Unterrichts und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Versuchen und Übungen im Rahmen oder als Ergänzung des theoretischen Unterrichts an berufsbildenden Schulen qualifizieren.

(2) Die Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung soll zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung qualifizieren.

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Zitiervorschlag: § 1 FachlkVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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