(1) Die Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis soll zur Erteilung von fachpraktischem Unterricht einschließlich des anwendungsorientierten fachtheoretischen Unterrichts und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Versuchen und Übungen im Rahmen oder als Ergänzung des theoretischen Unterrichts an berufsbildenden Schulen qualifizieren.
(2) Die Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung soll zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung qualifizieren.