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# § 2 FachbPrV — Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder

- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

- 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen Ausbildungsberuf, der dem Vertriebsbereich zuzuordnen ist, und danach eine mindestens 18-monatige Berufspraxis oder

- 4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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Zitiervorschlag: § 2 FachbPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachbPrV/2

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