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§ 9 FachV-nVD (Bayern) — Erholungsurlaub

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung eingebracht werden.