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# § 62 FachV-nVD (Bayern) — Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Einstellungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Bedingungen beginnen:

1. im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden,

2. die zuständige Einstellungsbehörde hat allen erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern am besonderen Auswahlverfahren, welche in Form von Ranglisten übermittelt worden sind, eine Einstellungszusage gemacht; eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung, die auch durch ein von der Einstellungsbehörde durchgeführtes gesondertes Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 9 LlbG erfolgen kann, ist ausreichend,

3. die Zahl der Einstellungszusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können,

4. durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Einstellungszusagen nach Nr. 2 vorrangig vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.

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Zitiervorschlag: § 62 FachV-nVD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/62

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