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§ 51 FachV-nVD (Bayern) — Wiederholung

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei erstmaligem Nichtbestehen kann die Zwischenprüfung einmal wiederholt werden; hierzu wird vom Prüfungsamt gesondert geladen. Der Vorbereitungsdienst wird dadurch nicht verlängert. Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.