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# § 43 FachV-nVD (Bayern) — Dauer des Studiums

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die berufspraktische Ausbildung dauert 15 Monate. Das fachtheoretische Studium dauert 21 Monate und umfasst mindestens 2 200 Lehrstunden in Präsenz oder digitaler Form. Ein angemessener Teil davon kann als angeleitetes Selbststudium und als Übungen abgehalten werden.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.

Fachstudienabschnitt 1:

sieben Monate,

2.

Praktikum 1:

vier Monate,

3.

Fachstudienabschnitt 2:

drei Monate,

4.

Praktikum 2:

fünf Monate,

5.

Fachstudienabschnitt 3:

vier Monate,

6.

Praktikum 3:

drei Monate,

7.

Fachstudienabschnitt 4:

sieben Monate,

8.

Praktikum 4:

drei Monate.

Es beginnt am 1. Oktober. Zu Beginn des Fachstudienabschnitts 4 sind die Studierenden sechs Wochen zur Erstellung einer Diplomarbeit freigestellt.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können von der Ernennungsbehörde Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, sowie Zeiten einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst bis zu einem Jahr angerechnet werden. Wird die Ausbildungsqualifizierung in ihrem berufspraktischen Teil um ein Jahr gekürzt, setzen die Studierenden das Studium nach dem Fachstudienabschnitt 1 im Fachstudienabschnitt 3 des vorhergehenden Studienjahrgangs fort, kehren danach in den Fachstudienabschnitt 2 ihres Studienjahrgangs zurück und wechseln nach Ablegung der Zwischenprüfung in den vorhergehenden Studienjahrgang. Die Anträge sind von den Studierenden spätestens vier Monate nach Beginn des Studiums zu stellen; über sie ist spätestens fünf Monate nach Beginn des Studiums zu entscheiden.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst können von der Ernennungsbehörde auf Antrag Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die Anträge sind spätestens zwei Monate vor Beginn des Studiums zu stellen; über sie ist innerhalb eines Monats zu entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 43 FachV-nVD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/43

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