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§ 36 FachV-nVD (Bayern) — Berufsbezeichnung

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bestandene Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen. Hierüber wird eine gesonderte Urkunde von der Bayerischen Verwaltungsschule erteilt.