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§ 33 FachV-nVD (Bayern) — Nichtbestehen

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. mehr als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist oder

2. die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.