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# § 17 FachV-nVD (Bayern) — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorbereitungsdienst kann bei unzureichendem Stand der Ausbildung von der Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr verlängert werden. Von einem unzureichenden Stand ist regelmäßig auszugehen, wenn der Beamte oder die Beamtin

1. von einem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung insgesamt mindestens einen Monat oder von der berufspraktischen Ausbildung insgesamt mindestens zwei Monate versäumt hat, wobei Zeiten des Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung oder eines Urlaubs nach den §§ 13 bis 15 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) außer Betracht bleiben, oder

2. nicht zur Qualifikationsprüfung oder Teilen von ihr zugelassen ist.

Die Ernennungsbehörde bestimmt die zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte. Soweit Ausbildungsabschnitte unterbrochen oder ihr Ziel nicht erreicht wurde, sollen diese wiederholt werden.

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Zitiervorschlag: § 17 FachV-nVD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/17

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