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# § 12 FachV-nVD (Bayern) — Ausbildungseinrichtungen

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an den Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. Ausbildungseinrichtungen sind

1. für die Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Bayerische Verwaltungsschule,

2. für die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung.

(2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Ausbildungseinrichtung sowie die von diesen beauftragten Personen Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen.

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Zitiervorschlag: § 12 FachV-nVD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/12

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