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# § 4 FachV-ebtD (Bayern) — Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerber und Bewerberinnen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene können eingestellt werden, wenn sie

1. eine Fachakademie oder eine öffentliche oder staatlich anerkannte Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung,

2. die Meisterprüfung in einem dem fachlichen Schwerpunkt förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung oder

3. eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, dem fachlichen Schwerpunkt entsprechenden Ausbildungsberuf und eine anschließende in der Regel vierjährige förderliche praktische Tätigkeit

erfolgreich absolviert haben und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist ein Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder ein Bachelorabschluss in der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik oder in einem verwandten Studiengang oder ein vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannter Abschluss nachzuweisen. Die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

(3) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Landesamt für Maß und Gewicht.

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Zitiervorschlag: § 4 FachV-ebtD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/4

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