(1) Für Beamte und Beamtinnen, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind und die die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LlbG erfüllen, findet kein Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene statt.
(2) Für Beamte und Beamtinnen, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind und die die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LlbG erfüllen, findet ein Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter der dritten Qualifikationsebene nach Maßgabe des Abs. 3 statt.
(3) Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen das Landesamt für Maß und Gewicht nach Bedarf und Rangliste. Das Zulassungsverfahren wird bei Bedarf von der Deutschen Akademie für Metrologie beim Landesamt für Maß und Gewicht durchgeführt und schließt mit einer schriftlichen Prüfung ab. Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Note „ausreichend“ im Sinn der Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst erreicht wird. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erstellt das Landesamt für Maß und Gewicht anhand der ermittelten Endpunktzahlen eine Rangliste. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten eine schriftliche Mitteilung über das erzielte Ergebnis und gegebenenfalls über den Ranglistenplatz.