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# § 11 FachV-ebtD (Bayern) — Fachtheoretische Ausbildung

Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Neben der berufspraktischen Ausbildung wird den Beamten und Beamtinnen fachtheoretischer Unterricht erteilt. Fachtheoretischer Unterricht und berufspraktische Ausbildung müssen sich gegenseitig ergänzen und die Beamten und Beamtinnen auf die Qualifikationsprüfung vorbereiten.

(2) Im Anschluss an die berufspraktische Ausbildung findet ein Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Landesamt für Maß und Gewicht statt. Der Lehrgang dauert für die Beamten und Beamtinnen der zweiten Qualifikationsebene mindestens drei Monate, für die Beamten und Beamtinnen der dritten Qualifikationsebene mindestens sechs Monate. Der Lehrgangsinhalt sowie die sich am Ende des Lehrgangs anschließende Qualifikationsprüfung richten sich nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst. Die Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst gilt mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen für

1. den mittleren eichtechnischen Dienst für die zweite Qualifikationsebene,

2. den gehobenen eichtechnischen Dienst für die dritte Qualifikationsebene und

3. die Laufbahnprüfung für die Qualifikationsprüfung

entsprechende Anwendung finden.

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Zitiervorschlag: § 11 FachV-ebtD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/11

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