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§ 1 FachV-VettechnD (Bayern) — Fachlicher Schwerpunkt

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst gebildet.

(2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.