(1) Die Ausbildungsprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen, die zu jedem Modul stattfinden.
(2) Zu einer Prüfung wird zugelassen, wer im jeweiligen Ausbildungsabschnitt an den Veranstaltungen der fachtheoretischen Ausbildung regelmäßig teilgenommen und die berufspraktische Ausbildung absolviert hat.
(3) Die zugelassenen Auszubildenden werden zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen geladen. Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben. Die Prüflinge haben die Hilfsmittel, sofern sie nicht vom Prüfungsamt gestellt werden, selbst zu beschaffen.