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# § 15 FachV-VetD (Bayern) — Gesamtprüfungspunktzahl und Gesamtprüfungsnote

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gesamtprüfungspunktzahl ergibt sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Prüfungen und der Summe der Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfungen, geteilt durch die Anzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus § 14. Bei mehr als 49 Hundertstel nach dem Komma wird die Gesamtprüfungspunktzahl auf eine ganze natürliche Zahl aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

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Zitiervorschlag: § 15 FachV-VetD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/15

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