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§ 59 FachV-VermGeo (Bayern) — Prüfung und Teilnahmebescheinigung; Abschluss der modularen Qualifizierung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt. Einer oder eine davon muss in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben. Als Prüfer und Prüferinnen kommen nur Beamte und Beamtinnen in Betracht, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, oder für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitzen. In den Fällen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 müssen die Prüfer und Prüferinnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. In den Fällen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 müssen die Prüfer und Prüferinnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.

(2) In der mündlichen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen geprüft.

(3) Die mündliche Prüfung ist auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bei abweichender Bewertung durch die beiden Prüfer oder Prüferinnen sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfer oder die Prüferin, der oder die in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat. Dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies schriftlich zu begründen. Ein Auszug des Protokolls sowie die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.

(5) Über die erfolgreiche Teilnahme entscheidet der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Maßnahme. Lehren mehrere Dozenten oder Dozentinnen in einer Maßnahme, entscheidet der Dozent oder die Dozentin, der oder die in der Maßnahme den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat. Für die Dozenten und Dozentinnen gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.

(6) Das Staatsministerium oder die sonstigen obersten Dienstbehörden stellen den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG). Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. Die Feststellung ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin schriftlich mitzuteilen. Ein Abdruck davon wird zur Personalakte genommen.