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# § 41 FachV-VermGeo (Bayern) — Praktische Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der praktischen Prüfung sollen unter Berücksichtigung des erlernten Fachwissens und den sich bei einer Katasterbehandlung ergebenden Arbeitsschritten, Aufgaben aus dem Alltag eines Katastertechnikers bearbeitet werden. Neben dem erforderlichen Wissen zur Bearbeitung und Aktualisierung des Liegenschaftskatasters wird auch die Anwendung der aktuellen Programme in die Benotung einbezogen.

(2) Die Prüfung findet in digitaler Form statt. Sie dauert vier Stunden. Für die Bewertung der Prüfungsarbeit nach Satz 1 gilt § 13 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 41 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/41

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