(1) In der praktischen Prüfung sollen unter Berücksichtigung des erlernten Fachwissens und den sich bei einer Katasterbehandlung ergebenden Arbeitsschritten, Aufgaben aus dem Alltag eines Katastertechnikers bearbeitet werden. Neben dem erforderlichen Wissen zur Bearbeitung und Aktualisierung des Liegenschaftskatasters wird auch die Anwendung der aktuellen Programme in die Benotung einbezogen.
(2) Die Prüfung findet in digitaler Form statt. Sie dauert vier Stunden. Für die Bewertung der Prüfungsarbeit nach Satz 1 gilt § 13 entsprechend.