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# § 37 FachV-VermGeo (Bayern) — Zulassung zu den Prüfungen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Abschlussprüfung werden zugelassen:

1. Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, die voraussichtlich die gesamte Dienstanfängerzeit ableisten werden,

2. Beschäftigte der Vermessungsverwaltung, denen Vordienstzeiten nach § 33 Abs. 2 in Höhe der vollen Dienstanfängerzeit angerechnet wurden.

Beschäftigte nach Satz 1 Nr. 2, die nur die Teilnahme an der Abschlussprüfung anstreben, haben bis zum 31. Januar des jeweiligen Prüfungsjahres einen entsprechenden Antrag mit den Nachweisen über die anrechenbaren Vordienstzeiten auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten. Die Beschäftigungszeit dieser Beschäftigten soll mindestens das Eineinhalbfache der Dienstanfängerzeit betragen. Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Diesen Beschäftigten ist gegebenenfalls die Teilnahme an notwendigen Lehrveranstaltungen zu ermöglichen.

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Zitiervorschlag: § 37 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/37

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