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§ 30 FachV-VermGeo (Bayern) — Dienstaufsicht

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen unterstehen während der Ausbildungszeit der Dienstaufsicht der Leitung des jeweiligen Ausbildungsamts.