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# § 23 FachV-VermGeo (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1. a) Kataster, fünf Stunden, wenn der Anwärter oder die Anwärterin ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat, oder

b) Kartographie, fünf Stunden, wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat,

2. Landesvermessung, drei Stunden,

3. Digitalisierung und Geodaten, drei Stunden,

4. Verwaltung und Recht, drei Stunden.

Im Rahmen eines späteren Wechsels der Tätigkeit in den Bereich des jeweils anderen Themengebiets ist die hierfür notwendige schriftliche Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b nachzuholen.

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Zitiervorschlag: § 23 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/23

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