Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl finden § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO Anwendung.