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§ 11 FachV-VermGeo (Bayern) — Durchführung der Qualifikationsprüfungen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Qualifikationsprüfungen werden im Auftrag des Staatsministeriums vom jeweiligen Prüfungsausschuss durchgeführt. Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.