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# § 35 FachV-VI (Bayern) — Inhalt des Zulassungsverfahrens

Fachverordnung Verwaltungsinformatik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens sind zwei Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von insgesamt mindestens drei Stunden unter Aufsicht zu fertigen; die Aufgaben sind so zu gestalten, dass sie ein Urteil über

1. Grundkenntnisse in Englisch oder das Ausdrucksvermögen in der deutschen Sprache und die Fähigkeit zum logischen Denken sowie

2. Kenntnisse aus dem Bereich der Mathematik

erlauben. Der Prüfungsausschuss kann Hilfsmittel zur Bearbeitung der Aufgaben zulassen.

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Zitiervorschlag: § 35 FachV-VI (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/35

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