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# § 25 FachV-VI (Bayern) — Gegenstand der Prüfungen

Fachverordnung Verwaltungsinformatik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Zwischenprüfung sind

1. im ersten Teil zwölf Aufgaben aus den Fächern des Grundstudiums an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und

2. im zweiten Teil drei Aufgaben aus den Fächern des ersten Teilabschnitts des Studiums verwaltungswissenschaftlicher Grundlagen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu fertigen.

Die Aufgaben des ersten Teils umfassen dabei

1. mindestens drei Aufgaben aus dem Fach gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a,

2. jeweils mindestens zwei Aufgaben aus den Fächern gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c sowie

3. eine Aufgabe im Fach Englisch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d.

Vier Aufgaben des ersten Teils können in Form einer projektbezogenen Studienarbeit durchgeführt werden, die restlichen Aufgaben sind als schriftliche Aufgaben durchzuführen.

(2) In der Qualifikationsprüfung sind

1. im ersten Teil elf Aufgaben aus den Fächern des Hauptstudiums an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie eine Aufgabe aus dem Bereich der Wahlpflichtlehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und

2. im zweiten Teil vier Aufgaben aus den Fächern des zweiten Teilabschnitts des Studiums verwaltungswissenschaftlicher Grundlagen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu fertigen.

Die Aufgaben des ersten Teils umfassen dabei jeweils mindestens

1. zwei Aufgaben aus den Fächern gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a und b und

2. drei Aufgaben aus dem Fach gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c.

Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsaufgaben an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof beträgt grundsätzlich 90 Minuten je Prüfungsfach, die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsaufgaben des Studiums verwaltungswissenschaftlicher Grundlagen grundsätzlich 120 Minuten je Prüfungsfach. Eine abweichende Bearbeitungsdauer bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

(4) Die projektbezogenen Studienarbeiten umfassen die Erarbeitung eines Quellcodes im größeren Umfang oder eine praxisbezogene schriftliche Ausarbeitung von mindestens 20 Seiten. Sie befassen sich thematisch mit den Inhalten einer Lehrveranstaltung und werden über ein Semester hinweg betreut. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen oder Prüfer.

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Zitiervorschlag: § 25 FachV-VI (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/25

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