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# § 23 FachV-VI (Bayern) — Prüfungsamt

Fachverordnung Verwaltungsinformatik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Prüfungsamt beim Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern obliegt die Unterstützung des Prüfungsausschusses, der Prüfungskommissionen und der Vorsitzenden dieser Prüfungsorgane sowie der Vollzug ihrer Beschlüsse und der Entscheidungen. Darüber hinaus hat das Prüfungsamt Benachrichtigungen der Studierenden in Prüfungsangelegenheiten durchzuführen und sonstige ihm zugewiesene Aufgaben wahrzunehmen. Soweit dem Prüfungsamt Aufgaben nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6, Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 APO übertragen werden, kann es für den ersten Teil der Zwischenprüfung (§ 25 Abs. 1) und den ersten Teil der Qualifikationsprüfung (§ 25 Abs. 2) die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 23 FachV-VI (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/23

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