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§ 22 FachV-VI (Bayern) — Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen

Fachverordnung Verwaltungsinformatik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Abnahme der mündlichen Prüfungen bestellt der Prüfungsausschuss jeweils eine oder nach Bedarf mehrere Prüfungskommissionen. Eine Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern.